Bedingungen im Kanton Luzern
Die Reintegration von Eldi wurde im Kanton Luzern umgesetzt.
Hinweis: Die Angaben über Reintegrationen im Kanton Luzern entsprechen dem Stand Februar 2025. Diese befinden sich aktuell in Überarbeitung. Herzlichen Dank der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) des Kantons Luzern für die Unterstützung bei der Erarbeitung der kantonalen Bedingungen.
Informationen zur Sonderschulung
Anrecht auf Sonderschulung haben Lernende, welche aufgrund einer Behinderung mit Massnahmen der Regelschule nicht ausreichend gefördert werden können. Sind die Kriterien der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) für eine Sonderschulzuweisung erfüllt, werden Sonderschulmassnahmen verfügt.
Es wird zwischen der integrativen Sonderschulung (IS) und der separativen Sonderschulung (SeS) unterschieden:
- In der integrativen Sonderschulung (IS) erhalten Lernende mit ausgewiesener Behinderung innerhalb der Regelklasse verstärkte Unterstützung, um sich auf schulischer und sozio-emotionaler Ebene bestmöglich zu entwickeln. Die Lernenden besuchen die Schule ihrer Gemeinde, wie andere Kinder im gleichen Wohnquartier. Weitere Informationen finden Sie unter «Integrative Sonderschulung (IS)».
- In der separativen Sonderschulung (SeS) erhalten Lernende mit ausgewiesener Behinderung sonderpädagogische Fördermassnahmen ausserhalb der Regelklasse. Die Lernenden besuchen eine Sonderschule, die meistens nicht im gleichen Wohnquartier liegt. Weitere Informationen finden Sie unter «Separative Sonderschulung (SeS)».
Informationen zur Sonderschulung im Kanton Luzern finden Sie bei der Dienststelle Volksschulbildung (DVS).
Reintegration
Steht ein Wechsel einer Lernenden, eines Lernenden von der Sonderschule in die Regelschule an, werden im Kanton Luzern zwei Arten der Reintegration unterschieden:
- Übertritt: Besteht weiterhin ein Sonderschulbedarf aufgrund einer ausgewiesenen Behinderung, kann ein Übertritt von der separativen Sonderschulung zu einer integrativen Sonderschulung erfolgen. Das heisst, die Lernenden erhalten zusätzliche Unterstützung in der Regelschule.
- Rückgliederung: Liegt kein ausgewiesener Sonderschulbedarf mehr vor, erhalten die Lernenden keine zusätzliche Unterstützung in der Regelschule. Es erfolgt die Rückgliederung*, es werden keine verstärkten Massnahmen mehr verfügt.
*Eine Rückgliederung kann einmalig für ein Schuljahr mit maximal 3 Lektionen der integrativen Förderung (IF) pro Woche unterstützt werden. Diese zusätzliche Unterstützung muss durch die Schulleitung der Regelschule beantragt werden. Der Antrag muss bis zu den Herbstferien bei der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) eingehen. Weitere Informationen zur Rückgliederung finden Sie im Dokument «MERKBLATT Unterstützung der Rückgliederung von der Sonder- in die Regelschule im Einzelfall, 18.01.2024».
Eine Reintegration in die Wege leiten
Wird ein Wechsel (Übertritt) von einer separativen zu einer integrativen Sonderschulung in Erwägung gezogen, muss dieser Wechsel frühzeitig geplant werden.
Schauen Sie sich dazu das Dokument «Abklärungs- und Zuweisungsverfahren, Umsetzungshilfen, 28.11.2023» des Kantons Luzern (2023) an. Es wird Ihnen als PDF angezeigt. Das Dokument finden Sie auch auf der Seite «Abklärungen, Anträge und Überprüfungen», unten als PDF aufgeführt.
Im Dokument wird ab Seite 5 die Antragsstellung bei Sonderschulbedarf beschrieben, auf Seite 6 der Antrag an die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) sowie auf Seite 9 Informationen zum Sonderschulaustritt oder Übertritt. Auf Seite 12 wird der Ablauf für einen Verlängerungs- oder Übertrittsantrag vorgestellt. Dieser Ablauf wird nachfolgend kurz zusammengefasst:
- Der ganze Prozess bis zu einem Übertritt, kann bis zu einem Schuljahr dauern. Die Eltern/Erziehungsberechtigten und die Schulleitung der Sonderschule bereiten zwischen den Sommer- und Herbstferien des laufenden Schuljahres die Anmeldung bei der zuständigen Abklärungsstelle vor.
- Bis am 31. Oktober (bei IS Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung bis am 1. Dezember) muss die Anmeldung zur Überprüfung der Sonderschulung bei der dafür zuständigen Abklärungsstelle erfolgt sein.
- In den Bereichen kognitive Entwicklung sowie Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung ist der schulpsychologische Dienst (SPD) der Wohngemeinde für die Abklärung zuständig.
- In den Bereichen Hören, Sehen, Sprachentwicklung, Körper, Motorik, Gesundheit sowie Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung mit Indikation Private Regelschule ist der kantonale Fachdienst für Sonderschulabklärungen zuständig.
- Die zuständige Stelle klärt den Sonderschulbedarf mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) ab und erstellt einen Bericht mit einer Empfehlung.
- Je nach Ergebnis der Abklärung kann die Schulleitung der Sonderschule gemeinsam mit den Eltern/Erziehungsberechtigten bis am 31. Januar einen Übertrittsantrag bei der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) einreichen. Lesen Sie auf Seite 6 im Dokument «Abklärungs- und Zuweisungsverfahren, Umsetzungshilfen» nach, was alles zur Antragsstellung gehört.
- Die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) prüft den Antrag und entscheidet über die Sonderschulmassnahme.
- Bei einem Übertritt mit einer integrativen Sonderschulmassnahme ist die Schulleitung der Regelschule anschliessend für die Umsetzung zuständig.
*Eine Rückgliederung in die Regelschule (Reintegration ohne zusätzliche verstärkte Unterstützung) kann unter Umständen ohne Einbezug der Abklärungsstelle erfolgen. Sonderschulaustritte müssen der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) gemeldet werden.
Weitere Informationen zum kantonalen Schulsystem
Unter «Schulsystem – Informationen für Eltern» finden Sie unter anderem Erklärvideos zur Volksschule, zum Eintritt in die Volksschule und zur Sonderschulung.
Auf derselben Seite finden Sie unter der Rubrik «Übersetzungen» das Dokument «Die Volksschule», welches auf Deutsch und in 13 weiteren Sprachen verfügbar ist. Es beinhaltet Themen wie: Schuleintritt, Schulstufen, Beurteilung, Förderangebote sowie Sonderschulung.