
Bedingungen im Kanton Zürich
Die Reintegration von Theo wurde im Kanton Zürich umgesetzt.
Hinweis: Die Angaben über Reintegrationen im Kanton Zürich entsprechen dem Stand Februar 2025. Herzlichen Dank dem Volksschulamt (VSA) des Kantons Zürich für die Unterstützung bei der Erarbeitung der kantonalen Bedingungen.
Informationen zur Sonderschulung
Wenn Lernende sonderschulische Massnahmen benötigen, spricht man im Kanton Zürich von einem besonderen Bildungsbedarf.
Der Kanton Zürich unterscheidet zwischen der integrierten Sonderschulung, die entweder in der Verantwortung der Regelschule (ISR) oder in der Verantwortung der Sonderschule (ISS) umgesetzt wird, und der externen Sonderschulung:
- Die integrierte Sonderschulung meint, dass Lernende mit besonderem Bildungsbedarf innerhalb der Regelklasse sonderpädagogische Massnahmen erhalten. Das heisst: Die Lernenden besuchen dieselbe Regelschule wie andere Kinder im gleichen Wohnquartier. Entscheidend ist auch, ob die Regelschule (ISR) oder die Sonderschule (ISS) die Verantwortung für die Förderung trägt. Weitere Informationen finden Sie unter Integrierte Sonderschulung (ISR/ISS).
- Bei einer externen Sonderschulung bzw. der separierten Sonderschulung erhalten die Lernenden sonderpädagogische Fördermassnahmen ausserhalb der Regelschule. Das heisst: Die Lernenden besuchen eine Sonderschule, die meistens nicht im gleichen Wohnquartier liegt. Weitere Informationen zur externen Sonderschulung finden Sie auch unter der Rubrik Sonderschulen.
Weitere Informationen dazu finden Sie beim Volksschulamt (VSA) des Kantons Zürich auf der Seite zum besonderen Bildungsbedarf.
Reintegration
Steht ein Wechsel einer Lernenden, eines Lernenden von der Sonderschule in die Regelschule an, spricht man im Kanton Zürich von einer Reintegration. Im Kanton Zürich werden verschiedene Arten der Reintegration unterschieden:
- Eine Reintegration oder ein Übertritt meint im Kanton Zürich, wenn Lernende von einer externen Sonderschulung hin zu einer integrierten Sonderschulung wechseln. Oder, wenn der Sonderschulstatus beim Wechsel an die Regelschule aufgelöst wird. Dann werden keine Massnahmen für eine integrierte Sonderschulung gesprochen. Es liegt dann kein ausgewiesener Sonderschulbedarf mehr vor.
- Eine Reintegration kann auch schrittweise erfolgen: Das ist eine Teilintegration. Im Kanton Zürich gibt es zwei verschiedene Varianten von Teilintegrationen:
- Lernende, die Massnahmen der externen Sonderschulung erhalten und an bestimmten Schultagen oder für einzelne Schulfächer eine Regelschule besuchen. Dies vereinbaren die Regel- und die Sonderschule miteinander.
- Lernende, die schrittweise an eine Regelschule übertreten und langfristig von der externen zur integrierten Sonderschulung wechseln sollen. Die Teilintegration stellt dann eine Hinführung auf eine Reintegration dar. Die Bildungsdirektion im Kanton Zürich erarbeitet im Moment die Rahmenbedingungen für diese Variante der Teilintegration.
Eine Reintegration in die Wege leiten
Der Übertritt von einer Sonderschule an eine Regelschule muss frühzeitig beantragt werden. Dazu werden die sonderpädagogischen Massnahmen überprüft. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Besonderer Bildungsbedarf unter der Rubrik «Zuweisungsverfahren».
Informationen über den Ablauf, um die sonderpädagogischen Massnahmen zu überprüfen oder zu ändern (und eine Reintegration in die Wege zu leiten), folgen im Anschluss:
- Für eine Reintegration muss zuerst die externe Sonderschulung überprüft werden. Dazu findet ein schulisches Standortgespräch (SSG) zwischen den Eltern/Erziehungsberechtigten und den Lehr- und Fachpersonen der Sonderschule statt.
- Die Frist für das Gespräch und der Überprüfung der externen Sonderschulung muss bei der Schulgemeinde nachgefragt werden.
- Besteht weiterhin ein besonderer Bildungsbedarf?
- Falls nein, endet der Zuweisungsprozess bzw. das Kind wechselt von der Sonderschule an eine Regelschule.
- Falls ja, stellt sich die Frage nach der Art der Sonderschulung (extern oder integriert). Die Schulpflege erteilt dann dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) den Auftrag für eine Abklärung.
- Der schulpsychologische Dienst (SPD) führt die Abklärung mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) durch. Die Anmeldefrist für die Abklärung beim SPD ist durch die Schulgemeinde vorgegeben.
- Die vorläufigen Ergebnisse der Abklärung werden mit allen Beteiligten besprochen. Die zuständige Schulpsychologin oder der zuständige Schulpsychologe verfasst dann einen Bericht mit einer Empfehlung, ob das Kind weiterhin in der Sonderschule (externe Sonderschulung) bleibt oder in die Regelschule wechselt (mit sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule). Die Eltern können diese Empfehlung kritisieren. Am Schluss entscheidet aber die Schulpflege.
Weitere Informationen zum kantonalen Schulsystem
Unter der Rubrik «Volksschule» finden Sie Angaben zu den verschiedenen Schulstufen (Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe), Informationen für Eltern als auch zum Unterricht, zum besonderen Bildungsbedarf, schulergänzenden Angeboten und weiteren Themen.
Auf der Seite «Rechte und Pflichten der Eltern» finden Sie zuunterst, unter weiterführende Informationen, verschiedene Merkblätter abgelegt. Zum Beispiel gibt es das Dokument «Die Volksschule im Kanton Zürich Elterninformation» in 13 Sprachen.